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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hülsmann Edelstahl GmbH + Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: Januar 2016)

 

Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Auf- tragnehmerin ("Hülsmann Edelstahl GmbH & Co. KG"), soweit nicht im Einzelfall abweichen- de Vereinbarungen getroffen werden. Der Auftraggeber erkennt die Geltung dieser Bedin- gungen auch für bereits erteilte oder zukünftige Aufträge an, soweit nicht für diese abwei- chende Vereinbarungen getroffen wurden oder werden. Entgegenstehende Allgemeine Ge- schäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Auftragnehmerin diesen aus- drücklich zugestimmt hat.

 

1. Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich von der Auftragnehmerin als verbindlich abgegeben wurden. Aufträge und die Annahme von Angeboten durch den Auftraggeber sind demgegenüber verbindliche Vertragsangebote.

Werden Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung geschlossen, ist der Inhalt der Bestätigung der Auftragnehmerin maßgebend, soweit der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht.

Telefonische oder sonst mündliche geschlossene Verträge gelten stets als unter dem Vorbehalt schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung geschlossen.

2. Preise / Vergütung

 

Die im Angebot der Auftragnehmerin genannten Preise sind Einheitspreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit die Umsatzsteuer vom Auftraggeber - etwa nach §13a UStG – geschuldet ist, besteht kein Anspruch der Auftragnehmerin auf Aus- zahlung der Steuer; diese wird direkt vom Auftraggeber ordnungsgemäß abgeführt.

Die Vergütung erfolgt auf Grundlage dieser Preise und der tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen.

Weicht die unter dem Einheitspreis erfasste Lieferung / Leistung oder Teilleistung um mehr als 20% (mehr oder weniger) vom vertraglich vorgesehenen Umfang ab, ist für die unterschreitenden bzw. übersteigenden Mengen auf Verlangen einer Vertragspartei ein neuer Preis zu verhandeln.

 

3. Zahlung und Aufrechnung

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend der Vorgaben des Angebotes oder der Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin zu leisten. Sofern nichts ande- res vereinbart ist, sind die Rechnungen der Auftragnehmerin innerhalb von 8 Kalendertagen nach Lieferung – netto Kasse – sofort fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.

Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Zahlungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin.

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf die jeweils älteste Forderung gegen den Vertragspartner, sowie in Zusammenhang mit diesen entstandenen Kosten und Schäden anzurechnen.

Die Aufrechnung gegen die Vergütungsforderung des Auftragnehmers ist mit anderen als unbestrittenen Gegenforderungen, Gegenforderungen aus demselben Vertrag oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ausgeschlossen.

4. Leistung

 

Leistungsort ist bei allen Handelsgeschäften, also wenn der Auftraggeber ein Kaufmann ist, der Sitz der Auftragnehmerin, soweit nicht ausdrücklich ein Anderer vereinbart ist.

Für den Fall, dass der Auftraggeber die erforderlichen Materialien stellt, ist er verpflichtet, die Auftragnehmerin auf besondere - insbesondere nicht für die Auftragnehmerin erkennbare - Eigenschaften der Materialien, mit oder an denen die Auftragnehmerin die Leistung zu erbringen hat, rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin hinzuweisen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung der Auftragnehmerin unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Auftraggeber die Fertigstellung anzuzeigen und diesen unter angemessener Fristsetzung zur Abnahme aufzufordern. Erfolgt eine Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist, so gilt die Leistung der Auftrag- nehmerin mit Ablauf der Frist als abgenommen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, von der Auftragnehmerin erteilte Pflege- und Reinigungshinweise zu beachten.

 

5. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis oder einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber behält sich die Auftragnehmerin das Eigentum an den verkauften Waren bzw. verarbeiteten Waren vor.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der Auftragnehmerin gehörenden Waren erfolgen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder / und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Auftragnehmerin ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber die fällige Vergütung nicht, darf die Auftragnehmerin diese Rechte nur geltend machen, wenn die Auftragnehmerin dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und / oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen (a) – (d):

 

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der Auftragnehmerin entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Auftragnehmerin als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Auftragnehmerin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das Entstehen der Erzeugnisse das Gleiche wie die für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte oder erstellte Ware.

 

b)  Die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterveräußerung der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Auftragnehmerin gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung an. Die unter dieser Ziffer genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

 

c)  Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben der Auftragnehmerin ermächtigt. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Auftragnehmerin nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung ei- nes Insolvenzverfahrens gestellt ist oder kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Auftragnehmerin verlangen, dass der Auftraggeber der Auftragnehmerin die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

d)  Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Auftragnehmerin um mehr als

10 %, wird die Auftragnehmerin auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl der Auftragnehmerin freigeben.

6. Rücktritt und Kündigung

Die Auftragnehmerin ist aus wichtigem Grund berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder diesen für die Zukunft zu kündigen, etwa dann, wenn der Auftraggeber der Auftragnehmerin gegenüber falsche Angaben über Umstände gemacht hat, die seine Kreditwürdigkeit bedingen oder der Entgeltanspruch der Auftragnehmerin gefährdet ist (z.B. wenn eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Auftraggeber fruchtlos durchgeführt wurde, der Auftraggeber eine Vermögensauskunft abgegeben hat oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet bzw. mangels Masse nicht eröffnet wurde oder ein Antrag auf Eröffnung durch den Auftraggeber gestellt wurde).

Unterlässt der Auftraggeber es trotz Mahnung durch die Auftragnehmerin, seine Mitwirkungspflichten bei der Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin, so dass diese die geschuldete Leistung nicht erbringen kann, oder gerät er mit Zahlungen in Verzug, so ist die Auftragnehmerin nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nachholung bzw. Zahlung zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Vergütung der Auftragnehmerin bemisst sich sodann nach § 649 BGB.

7. Gewährleistung

 

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung. Soweit § 377 HGB Anwendung findet, also ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, hat der Auftraggeber gelieferte Waren unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich – spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Lieferung (Übergabe) – anzuzeigen.

Gewährleistungsrechte verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. BGB, d. h. bei einem Bauwerk oder einer Sache, die ihrer üblichen Verwendungsweise entsprechend für ein Bauwerk verwendet worden sind und zu dieser Mangelhaftigkeit geführt haben, des § 634 a Abs. 1 Nr. 2, die bei Bauwerken und Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungs- leistungen hierfür besteht, oder, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist und die Leistung der Auftraggeberin nicht in dem Verkauf gebrauchter Sachen liegt.

Die Auftragnehmerin weist darauf hin, dass für einen nach Leistungserbringung auftretenden Verschleiß und normale Abnutzungserscheinungen oder Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, mangelhafter Wartung und Pflege, übermäßiger Beanspruchung, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse am gleichen Material entstehen, von Gesetzes wegen keinerlei Gewährleistungsansprüche bestehen.

8. Haftung

 

Schadensersatzansprüche neben der durch den Auftragnehmer geschuldeten Sachmangelgewährleistung sind ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber ein Unternehmer ist.

Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung von Leib, Leben, Gesundheit oder der Verletzung von Kardinalpflichten, sowie eine Haftung für sonstige Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichtverletzung der Auftragssituation beruhen.

Kardinalpflichten sind solche vertragswesentliche Pflichten, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wobei die Haftung für Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit unberührt bleibt.

Die vorstehenden Haftungsbestimmungen gelten auch für gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.

9. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

 

Für alle Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Der Gerichtsstand ist Bersenbrück für alle Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Sollten Teile des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen Klausel/Vereinbarung gilt sodann eine solche, wirksame Regelung, welche dem wirtschaftlich Gewolltem und dem Vertragszweck am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn Lücken in der Vereinbarung oder diesen Vertragsbedingungen offenbar werden.

Bersenbrück, Januar 2016 

Eine PDF-Datei finden sie hier: 

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